Gegenseitiges Vertrauen, respektvoller Umgang mit Auftraggebern sowie Partnern und hoher Qualitätsanspruch – das sind die Leitgedanken, welche Hofer Michael mit seinem Unternehmen umsetzt. Das eingespielte Team und die verlässlichen Partner, arbeiten mit den neuesten Gerätschaften, Werkzeugen, Planungsprogrammen und Materialien, um Besonderes zu schaffen. Klimaschutz und Energieeffizienz bilden unternehmensrelevante Grundvoraussetzungen, die das Unternehmen als selbstverständlich annimmt. Pionierarbeit wird beim Thema Raumluftqualität geleistet.






Raumlufttechnik

Hofer Michael


"Ein realistischer Bauzeitplan und zudem ein bisschen mehr Hirnschmalz in die Planung investieren. Anschließend eine fachgerechte Montage mit geschultem Fachpersonal und hochwertigen Materialien durchführen um spätere Folgekosten zu vermeiden!“


  • Seit mehr als 2 Jahrzehnten als HKLS-Planer und Ausführender tätig.
  • Befähigung Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik
  • Sachverständiger für Validierung und Reinigung von Lüftungsanlagen
  • Konsulent
  • Befähigung Gas- und Sanitärtechnik
  • RSOE 6000 geschult
  • VDI 6022 – Kat. A geprüft
  • Mitglied im Verein der deutschen Ingenieure (VDI) und des österreichischen Fachverbandes für Raumlufttechnik (ÖFR)

Durch unser Know-How und jahrzehntelange Erfahrung im Bereich von HKLS- Anlagen verschiedenster Anlagengrößen, unterstützen wir zudem auch Ingenieurbüros, Baufirmen sowie Installationsunternehmen bei Consulting und Planungsleistungen.

Leistungen


Wie bieten Ihnen:



… und das in höchster Qualität!


„Ohne Lernen kein Wissen, ohne Wissen kein Können, ohne Können keine Leistung, ohne Leistung kein Erfolg, ohne Erfolg kein Fortschritt, ohne Fortschritt keine Zufriedenheit“



Ein gut gemeinter Ratschlag



Hände weg von Preisschleuderern!


Haben Sie vor eine haustechnische Anlage installieren zu lassen oder sollten zu Ihrer Anlage diverse gesetzliche Überprüfungen oder Kontrollen anstehen, werden unsachgemäße Durchführungen/Prüfungen aufgrund einer kosten- und zeitsparenden Arbeitsweise sowohl von Richtern, Sachverständigen, als auch von Versicherungen nicht anerkannt!

Der Versicherungsschutz ist dadurch nicht mehr gegeben und es tritt eine persönliche Haftung in Kraft.

Nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen sind in 99 % der Fälle, aufgrund des weit unterdurchschnittlichen Marktpreises und der mangelhaften Dokumentation, sehr leicht auszumachen.

Kontrollorgane, Behörden, Auftraggeber oder Vorgesetzte erkennen unter Umständen qualitativ minderwertige Dienstleistungen nicht immer. Kommt es jedoch zum Ernstfall, muss man sich den Folgen des unzulässigen Handelns stellen und die Konsequenzen tragen.

Aus diesem Grund legen wir jedem Betreiber dringend nahe, in diesem Bereich NICHT zu sparen, um eine gesetzes- und normkonforme Leistung zu erhalten.

Gesetze, Normen und sonstige Regularien



Gesetze, Normen und sonstige Regularien

Finden Sie nachstehend die wichtigsten Regelungen in Bezug auf den Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen. Beachten Sie, dass die folgenden Informationen nicht die vollständigen Gesetzestexte bzw. Normtexte darstellen, sondern nur für den Betrieb von Lüftungsanlagen relevante Passagen beinhalten.

§ 13 AStV / Prüf-Pflicht

(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:

1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;
2. Alarmeinrichtungen;
3. Klima- oder Lüftungsanlagen;
4. Brandmeldeanlagen.

(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z.B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.

(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009098&Paragraf=13


§ 27 AStV / Instandhaltungs-Pflicht

(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt folgendes:

1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
a) 35 m3, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
b) 50 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
c) 70 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.

2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.

(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.

(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
1. Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmer/innen kommt.

(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.

(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009098&Paragraf=27


§ 22 ASchG / Arbeitsräume

(1) Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.

(2) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen.

(3) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008910&Paragraf=22


VDI 6022 / Richtlinienreihe für Innenraumluftqualität und Hygieneanforderungen an die Raumlufttechnik in Gebäuden

Ziel der Richtlinienreihe VDI 6022 „Raumlufttechnik, Raumluftqualität“ ist die Schaffung von gesundheitlich zuträglicher Atemluft in Gebäuden. Dazu beschäftigt sich die Richtlinie einerseits mit der Hygiene raumlufttechnischer Anlagen und Geräte, mit dem Minimalziel, dass die in den Raum abgegebene Luft nicht schlechter ist als die vom Gerät oder der Anlage angesaugte Luft, d.h., dass die Raumlufttechnik nicht selbst Quelle von Verunreinigungen ist.

Andererseits befasst sich die Richtlinie mit der Bewertung der Raumluftqualität, und zwar unabhängig von der vorhandenen oder ggf. nicht vorhandenen Lüftungstechnik. Die Richtlinie ist entsprechend dieser geteilten Zielsetzung in mehrere Richtlinienblätter unterteilt.

Die Richtlinie beschäftigt sich mit der Hygiene in Raumlufttechnischen Anlagen und Geräten, mit dem Ziel, die Raumluft mindestens nicht negativ zu beeinflussen. In der Richtlinie werden Anforderungen an die Planung, Errichtung und den Betrieb von RLT-Anlagen und RLT-Geräten und deren Komponenten formuliert.

Sie dient als Grundlage der Anlagenüberprüfung im Rahmen einer Hygieneerstinspektion nach VDI 6022 Blatt 1. Ziel ist die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung für die Übereinstimmung der jeweiligen Raumlufttechnischen Anlage mit den Anforderungen der VDI 6022 Blatt 1.

Die Richtlinienreihe VDI 6022 hat das Ziel, eine gesamtheitliche Hygienebewertung der Raumlufttechnik in ihrer Einbau- und Betriebssituation zu ermöglichen. VDI 6022 Blatt 1 schloss Erdwärmetauscher aufgrund der Forderung nach Vermeidung der Taupunktunterschreitung bisher aus. Mit der Ausgabe 2018 wird aufgezeigt, wie die Hygiene in RLT-Systemen mit erdverlegten Luftleitungen sichergestellt werden kann. Sie beschreibt die Hygieneanforderungen an erdverlegte Luftleitungen insbesondere in baulich bedingten Außenluftansaugungen ohne Wärmedämmung und in Erdwärmetauschern. Sie umfasst Hinweise zur Gestaltung und hygienegerechten Konstruktion von erdverlegten Luftleitungen unter Beachtung der im Richtlinienwerk der VDI 6022 vorgegebenen Schutzziele.

Die Richtlinie gibt Hinweise zur praxisgerechten Beurteilung der Besenreinheit von RLT-Anlagen. In der europäischen Normung bevorzugte Messverfahren werden dabei in Bezug auf bekannte Messverfahren nach VDI 6022 bewertet. Darüber hinaus werden in Abschnitt 7.7 Hinweise zur Reinigung von RLT-Anlagen mit der Zielsetzung der Besenreinheit gegeben.

https://www.vdi.de/richtlinien/unsere-richtlinien-highlights/vdi-6022


RSOE 6000 / Lüftungsreinigung

RSOE (Raumlufttechnischer Standard Österreich)
Mit Kapitel 6 des RSOE "Reinigung von RLT-Anlagen", stellt der Österreichische Fachverband für Raumlufttechnik (ÖFR) den ersten Leitfaden für einen standardisierten Prozessablauf, hinsichtlich einer gewerblichen Lüftungsreinigung zur Verfügung. Die "Lüftungsreinigung gem. RSOE 6000", ist die erste Lüftungsreinigung, welche einer standardisierten Projektplanung + Anleitungen für Reinigungsmaßnahmen (spezifiziert für den Bereich "Raumlufttechnik") unterliegt. Somit bringt der ÖFR im gesamten deutschsprachigen Raum, die erste Richtlinie / den ersten Leitfaden für die standardisierte, gewerbliche Lüftungsreinigung hervor. Wir empfehlen Ihnen als Betreiber, mit Fachunternehmen zusammen zu arbeiten, welche die Lüftungsreinigung nach RSOE 6000 durchführen bzw. geschult worden sind. Somit ist das bisherige "learning-by-doing"-Prinzip nicht länger alternativlos und sollte der Vergangenheit angehören. Von der Bestandsaufnahme, Bedarfsermittlung Projektplanung, Angebotslegung, bis hin zur Durchführung der Reinigungsmaßnahmen, werden standardisierte Prozessabläufe und Formalkriterien für die professionelle Lüftungsreinigung definiert.


DIN EN 15780 / Sauberkeit von Lüftungsanlagen

EN 15780 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 156 "Lüftung von Gebäuden" erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI (Vereinigtes Königreich) gehalten wird. Das für die Deutsche Fassung zuständige Gremium ist der NA 041-02-52 AA "Komponenten (SpA CEN/TC 156/WG 3 und WG 4)" des Normenausschusses Heiz- und Raumlufttechnik (NHRS) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Die Norm gilt sowohl für neue als auch für bereits vorhandene Lüftungs- und Klimaanlagen und definiert die Kriterien für die Beurteilung der Sauberkeit sowie die Reinigungsverfahren für diese Anlagen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Reinigung gilt auch für Produkte, die EN 1505, EN 1506, EN 13053, EN 13180 und EN 13403 entsprechen und in Klima- und Lüftungsanlagen für von Menschen genutzte Räume innerhalb des Anwendungsbereichs des CEN/TC 156 verwendet werden.

EN 15780 gilt jedoch nicht für Anlagen für industrielle Verfahren. Die Sauberkeit von Lüftungsanlagen ist wichtig für das Wohlbefinden und die Gesundheit des Menschen, den Energieverbrauch, die Nutzungsdauer der Anlage sowie für die Sauberkeit von Betriebsabläufen oder Prozessen, die im belüfteten Bereich ausgeführt werden. Überlegungen bezüglich des Austauschs von Komponenten als Alternative zur Reinigung (zum Beispiel im Falle von flexiblen Luftleitungen und Luftfiltern) wurden ebenfalls einbezogen.

Die Norm legt allgemeine Anforderungen und Verfahren fest, die zur Beurteilung und Aufrechterhaltung der Sauberkeit von Luftleitungsanlagen erforderlich sind, darunter: - Einstufung der Sauberkeitsqualität; - Vorgehensweise bei der Beurteilung des Reinigungsbedarfs (optisch, Messungen); - Häufigkeit der Beurteilung (allgemeine Hinweise); Anleitung für Überprüfungen der Anlage nach EN 15239 und EN 15240, sofern zutreffend; - Wahl des Reinigungsverfahrens - um im Einklang mit der Übergabe-Dokumentation nach EN 12599 zu stehen; - Vorgehensweise bei der Beurteilung des Ergebnisses der Reinigung.

EN 15780 ist eine parallele Norm zu EN 12097, in den Anforderungen an die Maße, die Form und die Lage von Zugangsdeckeln für die Reinigung und Wartung von Luftleitungssystemen festgelegt sind. EN 15780 ist als Übersichtsnorm mit informativen Anhängen ausgelegt, die überarbeitet, vervollständigt und bei zukünftigen Überarbeitungen für spezifische Systemtypen und Produkte oder Anwendungen im System ergänzt werden können, beispielsweise: - zentrale raumlufttechnische Geräte (zentrale RLT-Geräte); - Filter; - Befeuchter; - Wärmerückgewinnungseinheiten; - dezentralisierte Luftbehandlungseinheiten, wie beispielsweise Gebläsekonvektoren, Induktionsgeräte; - Luftdurchlässe; - Küchen-Ablufteinrichtung.

Die Hauptzielgruppen dieser Europäischen Norm sind Verfasser von Festlegungen für Sauberkeitsqualitätsklassen und Reinigungsverfahren, in erster Linie Systemgestalter, die auch das Zugangssystem festlegen, Gebäudeeigentümer, Wartungs- und Instandhaltungsunternehmen, Endverbraucher sowie Beratungs- und Kontrollunternehmen.


ISO 16890 / Filter

Die neue Prüfnorm ISO 16890 zur Filterprüfung und -klassifizierung liegt derzeit im Entwurf vor. Seit Dezember 2016 ist die Norm gültig. Die ISO 16890 wird mittelfristig die EN779 ersetzten. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass die Filterwirkungsrade in Relation zu der von WHO bzw. Umweltbehörden verwendeten Feinstaubklassen PM1, PM2,5 sowie PM10 bestimmt werden. Ebenso gibt es Änderungen bei den zu verwendenden Prüfaerosolen, Prüfstäuben und dem elektrostatischen Endladungsprozess. Die Definition des Feinstaubs geht auf den in den USA 1987 eingeführten National-Air-Qality standard der EPA Umweltschutzbehörde zurück. Die Abkürzung PM steht für Particulate Matter (Aerosol / Schwebstoff).

Die Filterklassengruppen ISO ePM1, ISO ePM2,5, ISO ePM10 sowie Grobstaub mit ISO coarse ersetzten damit in absehbarer Zeit die bisherigen Filterklassen G1 bis F9. Betreiber und Planer von RLT Anlagen wie z.b. bei Krankenhäusern, Flughäfen, Messegebäuden, Schwimmhallen, Bildungs- oder Einkaufszentren können mit der neuen Prüfnorm und deren Klassifizierungssystem wesentlich einfacher als mit der EN 779:2012 bedarfsgerechte Filterlösungen auswählen. Das neue Prüfungs- und Klassifizierungsverfahrender wird das Abscheideverhalten hinsichtlich aller in der Außenluft vorkommenden Partikelgrößen zwischen 0,3 und 10 µm ermittelt statt wie bisher ausschließlich mit Partikel der Größe 0,4 µm.

Damit orientiert sich die Norm stärker an den realen Einsatzbedingungen. Der Abscheidegrad von Feinstaubfiltern wird dann ohne vorherige Staubaufgabe ermittelt. Somit entfällt die problematische Abhängigkeit der Filtereffizienz von einem synthetischen Prüfstaub und ist als Leistungswert deutlich verlässlicher als die Effizienzangabe gem. EN779.


ÖNORM H 6031 / Brandschutzklappen

Lüftungstechnische Anlagen - Einbau und Kontrollprüfung von Brandschutzklappen und Brandrauch-Steuerklappen.

Diese ÖNORM legt Anforderungen für den Einbau von Brandschutzklappen in Bauwerken fest. Diese Anfor-derungen gelten auch für den Einbau von Brandrauch-Steuerklappen gemäß VORNORM ÖNORM H 6029; auf den Unterschied (siehe 4.2) wird im Inhalt hingewiesen. Die Anwendung von Brandschutzklappen und Brandrauch-Steuerklappen wird durch Vorgaben der Behörde, einschlägige ÖNORMEN und technische Richtlinien geregelt. Diese ÖNORM gilt nicht für den Einbau von Brandschutzklappen in Holzwänden und -decken. Nicht Gegenstand dieser ÖNORM sind Feuerschutzabschlüsse auf intumeszierender Basis mit oder ohne beweglichem Verschlusselement.


ALLGEMEINE & ERGÄNZEND ALLGEMEINE BEDINGUNGEN (HAFTPFLICHVERSICHERUNG) DAS Hauptkriterium für die Schadensabdeckung nach einem Brand einer Lüftungsanlage /raumlufttechnischen Anlage, stellten die "Allgemeinen und ergänzend allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung" dar, welche von jeder Versicherung herangezogen werden MÜSSEN, bei der Beurteilung der Schadensabdeckung. Darin heißt es:

Artikel 7

2.Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten

2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise)

Weiters heißt es in Abschnitt A "Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken":

3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde...

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